Attestpflicht ab dem ersten Tag bleibt die Ausnahme

 


Der Chef konnte schon immer ein Attest ab dem ersten Krankheitstag verlangen. Auch nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts wird dies die Ausnahme bleiben. Von T. Groll

Der Chef darf einem Mitarbeiter anordnen, dass er ab dem ersten Tag der Krankheit ein Attest vorlegt. Das hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil nun erneut bestätigt. Geklagt hatte eine Kölner Journalistin, die sich durch diese Weisung schikaniert fühlte. Die rechtliche Grundlage für diese Praxis bildet Paragraf 5 Absatz 1 Satz 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Es räumt dem Arbeitgeber ausdrücklich das Recht ein, eine Bescheinigung auch früher zu verlangen als nach dem dritten Tag. Dieses Recht hat der Arbeitgeber, weil er ein Mittel zur Kontrolle der Vertragstreue des Arbeitnehmers und damit auch seiner eigenen Leistungspflicht haben muss.

Dieses Interesse besteht völlig unabhängig davon, ob der Arbeitgeber ein berechtigtes Misstrauen hegt oder nicht. Begründen muss der Arbeitgeber die Anweisung nicht. In den Vorinstanzen argumentierten die Richter in dem Fall der Kölner Journalistin, die gegen diese Praxis geklagt hatte, dass es im billigen Ermessen des Arbeitgebers liege, bei welchem Mitarbeiter er ein Attest schon am ersten Erkrankungstag haben will. Das ist von seinem Weisungsrecht gedeckt, das er nach Paragraf 106 Gewerbeordnung hat. Allerdings darf der Arbeitgeber bei der Nutzung seines Weisungsrechts eben keinen Mitarbeiter schikanieren oder diskriminieren – so steht es inParagraf 226 des BGB.


Aus dem Urteil wird keine generelle Pflicht
Ob eine Schikane oder Diskriminierung vorliegt, muss jedoch der Arbeitnehmer beweisen. Im Fall der Kölner Journalistin reichten die Indizien dafür nicht aus, das Weisungsrecht des Arbeitgebers wog höher.

Das Urteil wird die gängige Praxis, dass ein Attest in der Regel erst nach dem dritten Krankheitstag vorliegen muss, nicht verändern, denn es stellt nur eine Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung dar. In der Regel fordern Arbeitgeber ein ärztliches Attest ab dem ersten Tag nur, wenn Mitarbeiter häufig kurz erkrankt sind und entsprechend ein Missbrauch vermutet wird.

Außerdem wäre eine kollektive Attestpflicht für alle Arbeitnehmer mitbestimmungspflichtig. Die wenigsten Betriebsräte würden einer solchen Regelung ohne Weiteres zustimmen.Auch dürfte eine generelle Attestpflicht ab dem ersten Krankheitstag kaum im Interesse der Arbeitgeber sein, denn die Bearbeitung der Bescheinigungen bereitet den Personalabteilungen eine deutliche Mehrarbeit. Auch dürfte eine allgemeine Pflicht dazu führen, dass sich reihenweise kranke Mitarbeiter zur Arbeit schleppen und dort ihre Kollegen anstecken. Leistungsabfall, Produktivitätsverlust und am Ende erhöhte Krankstände wären die Folge.

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