Der Europäische Stabilitätsmechanismus

 


 

500 Milliarden Euro für ein tragfähiges Rettungsnetz, um im Notfall die Finanzstabilität im Euro-Währungsgebiet zu wahren: Mit dem permanenten Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) stärken die Länder der Europäischen Union (EU) den Euro nachhaltig.
 
Für Finanzhilfen aus dem ESM müssen die Euro-Staaten strikte Bedingungen erfüllen.
 
Der Stabilitätsmechanismus ist wichtiger Bestandteil des am 24. und 25. März 2011 beschlossenen Gesamtpakets zur Stärkung der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion. Nach dem Willen der europäischen Staats- und Regierungschefs löst dieser ab Juni 2013 den bestehenden Euro-Rettungsschirm ab.
 

 

 

 

500 Milliarden Euro stehen bereit

 
Die Einigung setzt die aus deutscher Sicht entscheidenden Punkte um:
 
  • Hilfen des ESM gibt es nur, wenn sie zur Stabilisierung der Eurozone insgesamt unabdingbar sind.
  • Die Finanzminister als Gouverneure des ESM müssen einstimmig beschließen, tätig zu werden. Voraussetzung ist eine Schuldentragfähigkeitsanalyse von EU-Kommission, dem Internationalen Währungsfonds und der Europäischen Zentralbank.
  • Für die Unterstützung müssen die Euro-Staaten strikte Auflagen im Rahmen eines wirtschaftlichen Reform- und Anpassungsprogramms erfüllen (so genannteKonditionalität).
  • Die Euro-Staaten erhalten Kredite. Nur in Ausnahmefällen kauft der ESM Staatsanleihen direkt von einem betroffenen Mitgliedsstaat, also am Primärmarkt. Käufe am so genannten Sekundärmarkt, also von Dritten, bleiben ausgeschlossen.
  • Wer Hilfe erhält, muss private Gläubiger angemessen beteiligen.

 
 

Kapitalstruktur des ESM

 
Der ESM wird eine tatsächliche Darlehnskapazität von 500 Milliarden Euro haben. Um das zu gewährleisten und um die höchste Bonität (AAA-Rating) zu erreichen, hat er ein gezeichnetes Kapital von 700 Milliarden Euro. Zu 80 Milliarden Euro eingezahltem Kapital kommen 620 Milliarden Euro aus abrufbarem Kapital und Bürgschaften. Nur so bleiben die zu zahlenden Zinsen niedrig.
 
Bundeskanzlerin Angela Merkel am 25. März in Brüssel: "Das heißt, wenn es eine große Inanspruchnahme des ESM während der Aufbauphase geben sollte, dann gäbe es entweder in Form von Garantien oder in Form von Kapital sogenannte Nachschusspflichten. Darüber kann dann im konkreten Fall entschieden werden."
 
Die Kapitalstruktur sendet ein glaubwürdiges Signal an die Finanzmärkte. Und sie führt auch zu einer gerechten Lastenverteilung mit sofort zahlbaren Beiträgen von allen Mitgliedern des ESM.
 

Institutionelle Form des ESM

 
Die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets schließen einen völkerrechtlichen Vertrag über die Einrichtung des ESM als zwischenstaatliche Organisation. Der ESM hat seinen Sitz in Luxemburg.
 
Der Verwaltungsrat des ESM setzt sich aus den Finanzministern der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets als stimmberechtigte Mitglieder zusammen. Ihm gehören daneben das Kommissionsmitglied für Wirtschaft und Währung sowie der Präsident der Europäischen Zentralbank (EZB) als Beobachter an.
 

Deutsche Beteiligung am ESM

 
Am eingezahlten ESM-Kapital von 80 Milliarden Euro beteiligt sich Deutschland mit knapp 22 Milliarden Euro. 2013 muss Deutschland 4,34 Milliarden Euro zahlen und nicht wie ursprünglich verlangt 11 Milliarden Euro. Bundeskanzlerin Merkel erreichte die Streckung in insgesamt fünf gleiche Teilzahlungen.
 
Die EU rechnet die einzuzahlenden Beträge nicht auf die verfassungsrechtliche Schuldenregel und das Maastricht-Defizitkriterium an. Denn Deutschland erwirbt mit dem gezahlten Geld eine Beteiligung am ESM. Der ESM legt das Geld an und gibt es nicht aus. An erwirtschafteten Zinserträgen verdienen die Anteilseigner.
 
Gleichwohl steigt die Nettokreditaufnahme. Anpassungen im Bundeshaushalt und im Finanzplan müssen nun in den Haushaltsverhandlungen vorgenommen werden.
 
An abrufbarem Kapital hat Deutschland Garantien in Höhe von 168,3 Milliarden Euro bereitzuhalten.
 

Private Gläubiger beteiligen

 
Ein notleidender Staat muss seine privaten Gläubiger beteiligen. Die konkrete Art und Weise der Beteiligung hängt vom Ergebnis einer genauen Schuldentragfähigkeitsanalyse ab. Diese erfolgt in Übereinstimmung mit der Praxis des Internationalen Währungsfonds (IWF).
 
Im Fall temporärer Liquiditätshilfen geschieht dies auf freiwilliger Basis, bei festgestellter drohender Insolvenz verpflichtend.

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